top of page

5.

Erziehungsberatung gemäß § 95 Abs. 1a Aussstrag.

...oder auch "Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung" bezeichnet...

​

Seit 1. Februar 2013 müssen sich die Elternteile bei einer einvernehmlichen Scheidung, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht nachweisen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

​

Ohne dieser Beratung ist es rechtlich nicht möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Dem  Gericht muss schriftlichen Bestätigung dieser Beratung vorgelegt werden. 

​

Diese Beratung kann entweder im Setting einer Einzelberatung oder Gruppenberatung stattfinden. 

bottom of page